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Grunderwerbssteuer & die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Kroatien

I. Die Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbessteuer richtet sich nach dem kroatischen Grundsteuererwerbsgesetz (Zakon o porezu na promet nekretnina, veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt, Narodne Novine 115/16 (09.12.2016), 106/18 (30.11.2018) ).

Die Grunderwerbssteuer findet sowohl Anwendung auf kroatische als auch auf ausländische juristische und private Personen. Diese bezieht sich auf den Erwerb von Liegenschaften und beträgt 3 % vom Marktwert der gegenständlichen Liegenschaft.

Die Grunderwerbssteuer fällt dann nicht an, wenn der Liegenschaftserwerb der Umsatzsteuer unterliegt. Dies ist überwiegend der Fall, bei Veräußerung von Neubauten oder ähnlichen Bauobjekten die dem Umsatzsteuergesetz unterliegen und bei dessen sich der Veräußerer in kroatischen Umsatzsteuersystem befindet.  Wann ein Liegenschaftserwerb der Umsatzsteuer unterliegt, ist im Umsatzsteuergesetz (Zakon o porezu na dodanu vrijednost) geregelt.

Steuerpflichtig sind:

  • Erwerber der Liegenschaft aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften;
  • Erwerber der Liegenschaften aufgrund von Verträgen über lebenslange Betreuung;
  • Erben einer Liegenschaft

Steuerbefreit sind im Wesentlichen:

  • Ehegatten, Abkömmlinge und Vorfahren in gerader Linie, bei Verträgen über lebenslange Betreuung;
  • Ehegatten, Abkömmlinge und Vorfahren in gerader Linie, bei Erbschaft, Schenkungen und sonstigen unentgeltlichen Veräußerungen;
  • ehemalige Ehegatten, im Rahmen des Zugewinnausgleiches

Das Grunderwerbssteuergesetz umfasst auch eine Steuerbefreiung im Falle

  • der Einbringung einer Liegenschaft in das Stammkapital der Handelsgesellschaft;
  • der Verschmelzung oder im Falle der Übernahme von Gesellschaften im Sinne des Handelsgesellschaftsgesetzes.

Die Steuerpflicht entsteht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Abschlusses sonstiger Rechtsgeschäfte durch welche ein Liegenschaftserwerb erfolgt. Falls die Liegenschaft auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erworben wird, entsteht die Steuerpflicht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Werden die Rechtsgeschäfte vor dem kroatischen Notar abgeschlossen, so ist der Notar verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von 30 Tagen über den Abschluss des Rechtsgeschäfts in Kenntnis zu setzen. Ist das Rechtgeschäft vor einem ausländischen Notar abgeschlossen worden, so ist der Erwerber verpflichtet, eine Steueranmeldung selbst beim kroatischen Finanzamt einzureichen. Hierbei muss der Erwerber ein vom Finanzamt zur Verfügung gestelltes Formularblatt nutzen.

Das Formularblatt kann hier heruntergeladen werden:

https://www.porezna-uprava.hr/HR_obrasci/Documents/POREZ%20NA%20PROMET%20NEKRETNINA/Prijava%20PPN.pdf

Das zuständige Finanzamt erlässt sofort einen vorläufigen Steuerbescheid entsprechend dem angegebenen Kaufpreis aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Finanzamt den angegebenen Kaufpreis entsprechend dem tatsächlichen Marktwert prüft und den erlassenen Steuerbescheid gemäß dem Marktwert berichtigt. Das Finanzamt erlässt daraufhin einen endgültigen Steuerbescheid.

II. Erbschafts-und Schenkungssteuer

Eine Besonderheit des kroatischen Rechts ist, dass die Erbschaft an einer kroatischen Liegenschaft oder deren Schenkung gemäß

 dem Grunderwerbsteuergesetz geregelt ist, wobei das sonstige Erbschaftsvermögen dem Lokalsteuergesetz (Zakon o lokalnim porezima, veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt, Narodne Novine 115/16, NN 15/16, 101/17) unterliegt. Das Lokalsteuergesetz regelt die Erbschafts-und Schenkungssteuer. Danach fällt eine Erbschafts – bzw. Schenkungssteuer an, wenn der Wert mehr als 50.000 HRK beträgt. Versteuert werden dabei Geldbeträge, Forderungen, Wertpapiere und bewegliche Sachen. Die Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer beträgt 4 %.

Steuerbefreit sind in diesem Fall die Ehegatten, Abkömmlinge und Vorfahren in gerader Linie.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Autoren:  Rechtsanwältin Monika Tapalovic (München) und Rechtsanwalt Igor Dlacic (Zagreb)